Mit der Annahme des Parkscheins kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz bzw. Garage für ein Kraftfahrzeug (KFZ) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Bewachungs-und Verwahrungspflicht werden nicht übernommen.
Der Mietpreis bemisst sich für den Einstellplatz nach der ausgehängten Preisliste.
Der Vermieter haftet nur für Schäden, die von Ihm, einem Angestellten oder Beauftragten grob fahrlässig verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkplatzes / Garage anzuzeigen.
Der Vermieter haftet nicht bei Verlust des bzw. bei Schäden am eingestellten KFZ, die allein durch andere oder sonstige Dritte verantworten zu sind.
Der Mieter haftet für alle durch Ihn selbst, seine Beauftragten oder Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für verursachte Verunreinigungen des Einstellplatzes.
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht, sowie das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters zu.
Wir wünschen Ihnen eine gute Anfahrt!
Ihr Team vom Parkservice Fehlau